Ultraschallgeräte Wartung & Konstanzprüfung

Ultraschallgeräte: Wartung und Prüfung

Ultraschallgeräte lassen sich in fast jeder modernen Arztpraxis finden, in Krankenhäusern ohnehin. Da es sich um medizintechnische Produkte handelt und bei einer Ultraschalluntersuchung am Menschen „gearbeitet“ wird, unterliegen Ultraschallgeräte einigen gesetzlichen Vorgaben. Die Erfüllung dieser Vorgaben dient der Patientensicherheit und kann für Sie einige Zusatznutzen haben. Da es sich beim Kauf eines Ultraschallgerätes um eine umfangreiche Investition handelt, ist es natürlich förderlich, wenn das Gerät auch noch nach einigen Jahren (sicher!) funktioniert und kein weiteres größeres Investment erforderlich ist.

Alltägliche Nutzung führt nicht nur zu mechanischem Verschleiß, sondern auch zur Ablagerung von Staub- und anderen Schmutzpartikeln. Diese Verunreinigungen verschlechtern, langfristig gesehen, die Luftzirkulation im Inneren des Gerätes und verhindern somit eine ordnungsgemäße Kühlung. Der erzeugte Wärmestau verringert die Lebensdauer von Platinen, besonders aber von Prozessoren und Chips. Die dauerhaft hohen Temperaturen können einen früheren Ausfall bewirken. Die entstehenden Zusatzkosten durch Ausfälle von Bestandteilen können vermieden werden. Durch regelmäßige Wartungen gewährleisten wir Ihnen ein sicheres und bedenkenloses Arbeiten, minimieren das Ausfallrisiko und erhöhen die Lebenszeit des Gerätes.

Prüfarten bei Ultraschallgeräten

E-Check (DGUV V3) für Ultraschallgeräte

Der E-Check ist eine in Deutschland gebräuchliche Bezeichnung für die norm- und vorschriftsgerechte elektrische Sicherheitsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, zu denen auch medizinische Ultraschallgeräte zählen. Die rechtliche Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung ergibt sich dabei nicht aus dem Begriff „E-Check“ selbst, sondern aus der DGUV Vorschrift 3, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den einschlägigen VDE-Normen (z. B. DIN VDE 0701-0702). Im Rahmen dieser Prüfung werden unter anderem eine Sichtkontrolle, Messungen von Schutzleiter- und Isolationswiderständen sowie eine Funktionsprüfung durch eine befähigte Elektrofachkraft durchgeführt. Ziel ist es, elektrische Gefährdungen für Patienten und Anwender frühzeitig zu erkennen und einen sicheren Betrieb der Ultraschallgeräte nachweisbar sicherzustellen. Insbesondere in radiologischen, gynäkologischen und allgemeinmedizinischen Praxen stellt die elektrische Sicherheitsprüfung, ergänzend zur Konstanzprüfung nach MPBetreibV, einen wichtigen Bestandteil eines strukturierten Wartungs- und Sicherheitskonzepts dar und unterstützt Betreiber bei der Erfüllung ihrer Betreiber- und Nachweispflichten gegenüber Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen.

Konstanzprüfung von Ultraschallgeräten nach MPBetreibV

Die MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) besagt grob, dass Betreiber von medizinischen Produkten verantwortlich für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Instandhaltung dieser sind. Regelmäßiger, vor allem aber dauerhafter Betrieb von Ultraschallgeräten erfordert also Funktionsprüfungen, um einen bedenkenlosen Umgang mit dem Arbeitsgerät zu sichern.

In der DGUV V3(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3, früher BGV A3) geht es um die Vermeidung von Stromunfällen bei elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen. Dafür sind regelmäßige Prüfungen der elektrischen Sicherheit, einschließlich Messungen und Funktionsprüfungen nötig. Nur so können die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit und der dauerhafte Betrieb verifiziert werden. Die Fristen sind grob vom Gesetzgeber festgelegt, unterscheiden sich aber von Gerät zu Gerät. Bei vielen Ultraschallgeräten findet man diese Information in den Betriebsanleitungen. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung sowie den Herstellerangaben. In der Praxis werden je nach Gerät häufig jährliche oder zweijährige Intervalle festgelegt. Neben den wiederkehrenden Prüfungen muss vor der Inbetriebnahme sowie bei der Wiederaufnahme des Betriebs (z.B. nach Wartungen) grundsätzlich geprüft werden. Im Zweifel können Sie den optimalen Zeitpunkt einer Gerätewartung/ Geräteprüfung bei uns erfragen.

Zuerst erfolgt eine optische Prüfung des Ultraschallgerätes sowie der Schallköpfe, bei der auf äußere Mängel und Störfaktoren geachtet wird. Nur wenn hierbei nichts zu beanstanden ist, erfolgt eine Messung der Geräteströme und -widerstände. Sind die Werte im Rahmen, erfolgt die Prüfung der Gerätefunktionen. Während einer Wartung wird das Gerät standardmäßig in seine Einzelteile zerlegt und gesäubert. Festgestellte Mängel werden Ihnen mitgeteilt und nach Absprache beseitigt. Sofern vom Hersteller vorgesehen oder gesetzlich erforderlich, erfolgt anschließend eine sicherheitstechnische Kontrolle (STK gemäß §6 MPBetreibV). Ist diese erfolgreich, wird das Gerät wieder für die alltägliche Arbeit freigegeben.

Der gesamte Prozess wird für Sie dokumentiert (Wartungsprotokoll), damit Sie der gesetzlichen Dokumentationspflicht gerecht werden. Bei erfolgreicher Prüfung stellen wir Ihnen eine Prüfplakette für die Wartung aus. So sind Sie für den Fall der Fälle abgesichert und können sowohl Versicherungen als auch Kassenärztlichen Vereinigungen alle geforderten Nachweise bei Prüfungen, Audits oder Abrechnungsprüfungen erbringen.

Wartungsverträge

Um den gesamten Prozess für Sie so sorglos wie möglich zu gestalten, können wir Ihnen Wartungs- bzw. Serviceverträge anbieten. Hier prüfen wir Ihr Gerät/Ihre Geräte in regelmäßigen Abständen und kümmern uns, zu festgelegten Konditionen, um die Instandhaltung. Serviceverträge sind herstellerunabhängig und flexibel. Dadurch lassen sie sich genau an Ihre Bedürfnisse anpassen. Bei diesem Modell unterstützen wir Sie dabei, alle relevanten gesetzlichen Vorgaben zuverlässig zu erfüllen, ohne auch nur einen Gedanken an diese verlieren zu müssen. So können Sie sich uneingeschränkt Ihren Patienten widmen.

FAQ: Wartung und Prüfung von Ultraschallgeräten

Wie oft müssen Ultraschallgeräte geprüft werden?
Die Prüffristen für Ultraschallgeräte ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, den Herstellerangaben sowie der Art und Häufigkeit der Nutzung. In der Praxis werden je nach Gerät häufig jährliche oder zweijährliche Prüfintervalle festgelegt. Zusätzlich sind Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie nach Wartungen oder Reparaturen erforderlich.

Ist ein E-Check bzw. eine DGUV V3 Prüfung für Ultraschallgeräte verpflichtend?
Der Begriff E-Check selbst ist keine gesetzliche Pflicht. Die Verpflichtung zur regelmäßigen elektrischen Sicherheitsprüfung ergibt sich jedoch aus der DGUV Vorschrift 3, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den einschlägigen VDE-Normen. Ultraschallgeräte fallen als elektrische Betriebsmittel grundsätzlich unter diese Regelungen.

Was ist der Unterschied zwischen DGUV V3 Prüfung und Konstanzprüfung?
Die DGUV V3 Prüfung (oft als E-Check bezeichnet) dient der elektrischen Sicherheit und überprüft unter anderem Schutzleiter, Isolationswerte und Gerätefunktionen. Die Konstanzprüfung nach MPBetreibV stellt hingegen sicher, dass das Ultraschallgerät konstant die medizinisch erforderliche Bild- und Funktionsqualität liefert. Beide Prüfungen verfolgen unterschiedliche Ziele und ergänzen sich.

Ist eine sicherheitstechnische Kontrolle (STK) bei Ultraschallgeräten immer erforderlich?
Eine STK gemäß §6 MPBetreibV ist nicht pauschal für alle Ultraschallgeräte verpflichtend. Sie ist nur dann erforderlich, wenn sie vom Hersteller vorgesehen ist oder gesetzlich gefordert wird. Ob eine STK notwendig ist, ergibt sich aus den Herstellerinformationen und der jeweiligen Gerätekategorie.

Warum ist eine regelmäßige Wartung von Ultraschallgeräten sinnvoll?
Regelmäßige Wartungen tragen zur Patientensicherheit, zur Reduzierung von Ausfallrisiken und zum Werterhalt des Ultraschallgerätes bei. Durch Reinigung, Funktionsprüfungen und frühzeitige Erkennung von Verschleiß können kostenintensive Reparaturen und ungeplante Ausfälle vermieden werden.

Wer darf Prüfungen an Ultraschallgeräten durchführen?
Elektrische Sicherheitsprüfungen dürfen ausschließlich von einer befähigten Elektrofachkraft durchgeführt werden. Prüfungen nach MPBetreibV (z. B. Konstanzprüfung oder STK) müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Herstellerangaben erfolgen.

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